Härtegründe im Mietrecht: Wann stoppt § 765a ZPO die Zwangsräumung?
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ToggleGibt es bereits einen Räumungstitel? Hat der Gerichtsvollzieher den Räumungstermin mitgeteilt? Steht der Gerichtsvollzieher bildlich gesprochen schon vor der Tür? In besonderen Härtefällen gibt es noch einen letzten Ausweg: den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Diese wichtige Regelung kann dich vor einer Zwangsräumung bewahren.
Der Räumungsschutzantrag
Der Räumungsschutzantrag ist eine Notbremse. Bei ganz besonderen Härtegründen kannst du beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass eine Vollstreckungsmaßnahme – also die Zwangsräumung – gestoppt wird.
Wichtig:
Dies ist eine absolute Ausnahmeregelung, die nur in besonderen Situationen greift. Die Vollstreckung muss „wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist“.
Wann greifen Härtegründe?
Die häufigsten anerkannten Härtegründe betreffen deine Gesundheit oder die deiner Familie:
- Schwere Erkrankungen, die sich durch eine Räumung verschlimmern würden
- Suizidgefahr – aber Achtung: Das Gericht prüft sehr genau, ob diese real ist oder nur vorgetäuscht
- Fortgeschrittene Schwangerschaft – insbesondere in den letzten Wochen vor der Geburt
- Hohes Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen
- Schwere Behinderungen, die einen Umzug erheblich erschweren
Auch besondere familiäre Umstände können eine Härte darstellen:
- Neugeborene in den ersten Lebenswochen
- Schwere Erkrankung eines Familienangehörigen
- Extreme soziale Notlagen, die durch die Räumung entstehen würden
Welche Härtegründe greifen nicht?
Es gibt viele Gründe, aus denen Mieter eine Zwangsräumung als besondere Härte empfinden. Allerdings wird nicht jeder Grund vom Gericht anerkannt. Mit folgenden Argumenten scheitern Mieter regelmäßig:
- Wohnungsmangel allein ist kein Härtegrund
- Finanzielle Schwierigkeiten ohne besondere Begleitumstände
- Berufliche Nachteile durch einen Umzug
- Ungünstige Jahreszeit für den Umzug
Fristen beachten
In meinen anderen Videos habe ich bereits darauf hingewiesen: Für den Räumungsschutzantrag gilt eine strenge Frist. Du musst den Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin stellen. Nur in Ausnahmefällen akzeptiert das Gericht verspätete Anträge.
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