Heizpflicht und Mietrecht: Was tun, wenn die Heizung nicht funktioniert?

Heizpflicht und Mietrecht: Was tun, wenn die Heizung nicht funktioniert?

Draußen wird es kälter und Du willst die Heizung anmachen und stellst fest, dass diese nicht funktioniert. Die Lösung ist einfach! Vermieter anrufen, damit dieser einen Handwerker anruft. Was passiert aber, wenn der Vermieter nicht will?

Heizpflicht

In der Regel muss der Vermieter dafür sorgen, dass es in der Wohnung warm ist. Vor allem in der typischen Heizperiode sollte die Heizung einwandfrei funktionieren und dafür sorgen, dass es in der Wohnung warm wird.

Umfang der Heizpflicht

Der Vermieter erfüllt seine mietvertragliche Pflicht nur, wenn es zu den üblichen Tagesstunden in der Wohnung auch warm wird. In der Nachtzeit darf eine Nachtschaltung erfolgen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Heizung auch über Nacht laufen sollte. Das vollständige Ausschalten der Heizung erfüllt nicht die mietvertraglichen Pflichten. Im Grundsatz gilt, dass im Winter durchgehend eine laufende Heizung zur Verfügung gestellt werden muss. Im Einzelfall kann jedoch auch in den Sommermonaten eine Pflicht zum Einschalten der Heizung bestehen, wenn die Temperaturen sehr tief fallen.

Heizung defekt

Der Mieter sollte unverzüglich den Mangel anzeigen. Nur so kann der Mieter erreichen, dass er eine funktionierende Heizung erhält. Die Anzeige ist auch aus anderen Gründen sinnvoll. Bei einer Schimmelbildung kann der Mieter somit nachweisen, dass er hierfür nicht verantwortlich ist. Der Mieter hat darüber hinaus ein Mietminderungsrecht. Für den Zeitraum, in welchem die Heizung nicht funktioniert, kann im Einzelfall eine Mietminderung bis zu 100% zulässig sein.

Weiteres Vorgehen

Trotz der Anzeige des Mietmangels erfolgt keine Mängelbeseitigung? In diesem Fall empfehle ich meinen Mandanten immer eine nochmalige Mängelanzeige mit Fristsetzung. Die Frist darf auch kurz sein. Hiernach erfolgte weiterhin keine Abhilfe? Der Mieter hat in diesen Fällen zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:

Es wird ein gerichtliches Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angestrebt. In diesen Fällen erhält der Mieter eine schnelle Entscheidung des Gerichts, in welchem der Vermieter zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsmitteln verpflichtet wird.

Möglichkeit 2:

Der Mieter nimmt das Recht der Selbstvornahme in die Hand. In diesem Fall wird der Mangel behoben und die Kosten dem Vermieter in Rechnung gestellt. Wenn die Rechnung nicht bezahlt wird, dann kann eine Verrechnung mit der nächsten Miete erfolgen.

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