Mietkaution: Wie lange darf der Vermieter die (Bar)Kaution einbehalten?
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ToggleDie Mietkaution ist für Mieter wie auch Vermieter ein zentrales Thema. Der Mieter will seine Kaution so schnell wie möglich zurück, da er den Betrag in der Regel als neue Kaution für die neue Wohnung benötigt. Der Vermieter will das hinterlegte Geld so lange wie möglich behalten, damit er den offenen Beträgen “nicht hinterherlaufen” muss. Doch wie lange darf ein Vermieter die Kaution einbehalten?
Grundsatz: Kaution ist kein Selbstbedienungsladen
Die Mietkaution ist eine Absicherung für den Vermieter. Der Hintergrund ist einfach: Es gibt Fälle, in denen der Vermieter berechtigte Forderungen gegenüber dem Mieter hat und eine schnelle und einfache Möglichkeit zur Befriedigung dieser Ansprüche benötigt. Die Kaution erfüllt genau diesen Zweck. Aus diesem Grund darf der Vermieter die Kaution über die Beendigung des Mietverhältnisses hinaus einbehalten, falls die Befürchtung besteht, dass noch berechtigte Ansprüche im Raum stehen.
Prüfungs- und Überlegungsfrist
Wie lange ist dem Vermieter nunmehr eine Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen? Der Gesetzgeber hat diesen Punkt offen gelassen. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass in der Regel der Zeitraum drei bis sechs Monate betragen kann.
Wann muss der Vermieter zahlen?
In glasklaren Fällen kann die Frist jedoch nur wenige Tage betragen. Wurde die Wohnung ordnungsgemäß zurückgegeben? Sind alle Nebenkostenabrechnungen beglichen? Gibt es keine weiteren offenen Forderungen oder Mieten? In diesem Fall muss die Kaution eigentlich mit Beendigung des Mietverhältnisses ausbezahlt werden. In diesen glasklaren Fällen kann sich der Vermieter auf kein Interesse für ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Ansonsten gilt:
Nach Auslaufen der Prüfungs- und Überlegungsfrist wird die Kaution zur Zahlung fällig. Es darf in der Regel lediglich noch der potenzielle Nachzahlungsbetrag aus der letzten offenen Nebenkostenabrechnung einbehalten werden.
Offensichtlich und trotzdem vergessen
Der Geldbetrag ist nicht nur separat vom eigenen Vermögen des Vermieters zu verbuchen. Der Geldbetrag muss auch verzinslich, soweit möglich, angelegt werden. Der Vermieter hat insoweit auch einen Auskunftsanspruch, wie hoch die Kaution am Ende des Mietverhältnisses vor irgendwelchen Verrechnungen war.
Vertragliche Fallen? Nicht zulässig!
Gibt es im Mietvertrag abweichende Regelungen? Diese sind in vielen Fällen aufgrund der Regelung des § 551 Absatz 4 BGB unwirksam.
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