Kaution: Das sind die typischen Irrtümer

Einige Mythen zum Thema „Kaution“ können nicht beseitigt werden.  Heute stelle ich mal die vier typischen Irrtümer vor.

Irrtum Nr. 1: Höhe der Kaution ist frei bestimmbar

Viele Mietvertragsparteien sind der Auffassung, dass die Höhe der Kaution frei bestimmbar ist. Dies ist im Grundsatz auch richtig, soweit die Höchstgrenze nicht überschritten wird. Die Kaution darf nicht mehr als drei Kaltmieten betragen. Höhere Kautionen sind ausgeschlossen.

Irrtum Nr. 2: Kaution muss vollständig vor Einzug bezahlt werden

Viele Mietvertragsparteien sind auch der Auffassung, dass die Kaution vor Einzug komplett bezahlt werden muss. Diese Aussage ist in dieser Form auch nicht richtig. Sobald die Kaution per Überweisung überwiesen wird, kann der Mieter darauf bestehen, dass diese in drei Raten bezahlt wird. Lediglich bei einer Bürgschaft oder einem Sparbuch sieht dies anders aus.

Irrtum Nr. 3: Neben der Kaution sind andere Sicherheiten zulässig

Viele Vermieter sind auch der Auffassung, dass neben der Kaution, auch andere Sicherheiten verlangt werden können. Vor allem wird in diesen Fällen eine Bürgschaft von einer vermeintlich liquiden Person verlangt. Hierbei sollte der Irrtum Nr. 1 beachtet werden. Eine Kaution darf nicht mehr als drei Monatskaltmieten betragen. Solange man sich in den Grenzen bewegt, kann eine derartige Sicherheit verlangt werden. Ansonsten handelt es sich um eine unzulässige Sicherheit mit der Folge, dass gegebenenfalls der Mieter einen Rückzahlungsanspruch hat.

Irrtum Nr. 4: Kaution darf sechs Monate einbehalten werden

Ein weiterer klassischer Irrtum ist, dass die Kaution sechs Monate einbehalten werden darf. Faktisch gibt es keine gesetzliche Frist, wie lange der Vermieter die Kaution zurückbehalten kann. In der mietrechtlichen Rechtsprechung werden Zeiträume von drei bis sechs Monate als üblich angesehen. In Einzelfällen ist es sogar möglich, dass die Kaution sofort nach dem Auszug zurückzubezahlen ist. Es ist meistens der Fall, wenn sich nach dem Auszug herausstellt, dass die Wohnung mangelfrei übergeben worden ist und keinerlei Zahlungsansprüche aus offenen Nebenkosten im Raum stehen.

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