Fristlose Kündigung: Warum soziale Härte dich nicht schützt
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ToggleHast Du eine fristlose Kündigung im Briefkasten? Schock. Panik. Und dann kommt Dir folgender Gedanke: „Ich bin krank, ich bin alt, ich finde keine andere Wohnung.“ Das sind die typischen Gründe für einen Widerspruch aus sozialen Gesichtspunkten. Du berufst Dich auf soziale Härte und landest eine Bauchlandung.
Was ist die soziale Härte überhaupt?
Das Mietrecht enthält eine sogenannte Sozialklausel, die in § 574 BGB geregelt ist. Sie gibt Dir das Recht, einer Kündigung zu widersprechen und zu verlangen, dass Dein Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn ein Auszug für Dich, Deine Familie oder eine in Deinem Haushalt lebende Person eine unzumutbare Härte darstellen würde. Fällt die Abwägung zugunsten des Mieters aus, kann das Gericht anordnen, dass das Mietverhältnis befristet oder sogar unbefristet fortgesetzt wird.
Bei fristloser Kündigung greift die Sozialklausel nicht
Das Widerspruchsrecht gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dies ergibt sich schwarz auf weiß aus dem Gesetz. Was bedeutet das konkret? Wenn Du beispielsweise mit mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand bist, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. In diesem Fall kannst Du keine soziale Härte mehr geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, wie schwierig Deine persönliche Situation ist. Das Widerspruchsrecht gilt ausschließlich bei ordentlichen Kündigungen, nicht jedoch, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vorliegt. Zahlst Du Deine Miete über einen längeren Zeitraum nicht, stellt dies einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar. In solchen Fällen ist es dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Und wenn ich nach der Kündigung alles nachzahle?
Auch das hilft nur begrenzt weiter. Die sogenannte Schonfristzahlung, also die vollständige Nachzahlung aller Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, macht zwar die fristlose Kündigung unwirksam. Das Widerspruchsrecht entsteht durch die Schonfristzahlung jedoch nicht neu. Eine Schonfristzahlung beseitigt lediglich rückwirkend die Gestaltungswirkung der außerordentlichen Kündigung, führt aber nicht dazu, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand.
Was tun, wenn Du eine Kündigung bekommst?
Eine Kündigung zu erhalten ist für viele Menschen ein Schock. Trotzdem ist es wichtig, schnell und überlegt zu handeln. Zuerst solltest Du prüfen, ob die Kündigung richtig formuliert und formal wirksam ist. Außerdem ist wichtig, ob der angegebene Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt. Wenn Du Dir unsicher bist oder nicht genau weißt, worauf Du achten musst, ist es sinnvoll, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt für Mietrecht kann einschätzen, ob die Kündigung wirksam ist und welche Schritte Du als Nächstes gehen kannst. So hast Du die besten Chancen, Deine Rechte zu schützen. Gerne kannst Du Dich an mich wenden.
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