Die 5 größten Mietrecht-Mythen: Was dein Freundeskreis dir falsch erklärt

Die 5 größten Mietrecht-Mythen: Was dein Freundeskreis dir falsch erklärt

Kennst du das? Du erzählst einem guten Freund von deinem Ärger mit dem Vermieter und sofort hagelt es Ratschläge. Am Ende klingt alles gleich. Da heißt es dann zum Beispiel: „Der darf das doch gar nicht“ oder „Nach so vielen Jahren musst du doch nichts mehr bezahlen“. Das klingt erst einmal überzeugend. Oft werden diese Aussagen sogar mit Zeitungsartikeln oder angeblichen Internetquellen untermauert. Vorsicht!

Mythos 1: Mündliche Zusagen zählen vor Gericht nicht.

Viele denken, dass nur das, was auf dem Papier steht, Bestand hat und dass mündliche Absprachen wertlos sind. Das stimmt so nicht. Auch mündliche Zusagen sind rechtlich bindend, wenn sich beide Vertragsparteien über das Wesentliche einig sind. Das Problem ist nur, dass eine mündliche Zusage im Streitfall faktisch nicht beweisbar ist.

Mythos 2: Nach 30 Jahren muss ich keine Miete mehr zahlen.

Viele Mieter denken, dass sie nach dreißig Jahren keine Miete mehr zahlen müssen, weil sie sich auf Verjährungsvorschriften berufen können. Diese Aussage ist doppelt falsch. Die Miete ist immer zu zahlen, egal wie lange das Mietverhältnis bestanden hat. Und Mietschulden verjähren nach drei Jahren und nicht nach dreißig Jahren. Wichtig ist auch Folgendes. Verjährung ist eine Einrede. Du musst dich darauf berufen. Automatisch passiert nichts.

Mythos 3: Der Vermieter darf jederzeit in meine Wohnung

Viele Mieter denken, dass der Eigentümer jederzeit kommen und gehen kann, wann er will. Er ist Eigentümer und deswegen darf er das. Diese Annahme ist falsch. Mit Abschluss des Mietvertrags erhältst du das alleinige Hausrecht und du entscheidest, wer die Wohnung betreten darf. Ohne ausdrückliche Zustimmung darf nicht einmal der Vermieter die Wohnung betreten. Außerdem braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse, um die Wohnung zu besichtigen. Alles andere ist haltlos.

Mythos 4: „Beim Auszug muss ich immer renovieren“

Beim Auszug denken viele, dass Streichen und Renovieren automatisch dazu gehört. Tatsächlich musst du in vielen Fällen nicht renovieren. Der Grund ist, dass oft unwirksame Schönheitsreparaturklauseln vereinbart wurden. Achtung. Schäden und stark bunte Farben musst du trotzdem beseitigen.

Mythos 5: „Die Kaution darf so hoch sein, wie der Vermieter will“

Viele Mieter denken, dass die Kautionshöhe vom Vermieter frei bestimmt werden kann. Das Gesetz legt in § 551 BGB fest, dass die Kaution nicht höher sein darf als drei Nettokaltmieten. Klauseln, die eine höhere Kaution verlangen, sind unwirksam. Außerdem muss der Vermieter die Kaution auf einem separaten Kautionskonto verzinst anlegen.

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