Anpassung an die ortsübliche Miete (Teil 2) - Das muss beachtet werden
Im ersten Teil hast Du erfahren, auf welcher Grundlage der Vermieter die Miete wegen der Anpassung an die ortsübliche Miete anpassen kann. Im heutigen Video erkläre ich, was unter den einzelnen Punkten zu verstehen ist.
Der Mietspiegel
Bei einem Mietspiegel handelt es sich um eine Aufstellung, teilweise unter Benennung von diversen Kriterien, was die ortsübliche Miete in einer Gemeinde/ Stadt ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Mietspiegel von der nach dem Landesrecht zuständigen Behörde erstellt werden muss, also in der Regel durch die Gemeinde/ Stadt selbst. Aus diesem Grund sind die Mietspiegel, welche in den typischen Online-Plattformen, wie „Immoscout“ „Immowelt“ oder „Immonet“ zu finden sind, keine Mietspiegel, auf welche eine wirksame Mieterhöhung gestützt werden kann.
Mietdatenbank oder Sachverständigengutachten
Diese zwei Möglichkeiten zur Begründung der Mieterhöhung sind mir bisher in meiner täglichen Praxis noch nicht vorgekommen. Der Hintergrund ist, dass die Kosten dieser Varianten in der Regel in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Betrag der Mieterhöhung stehen.
Drei Vergleichswohnungen
Die Benennung von drei Vergleichswohnungen ist die häufigste, weil auch vermeintlich einfachste Variante, wie eine Mieterhöhung begründet wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich nicht um irgendwelche drei Wohnungen handeln darf. Vielmehr muss es sich um drei vergleichbare Wohnungen handeln. Im Übrigen muss es sich um vermietete Wohnungen handeln. Bei der Vergleichbarkeit muss die Wohnung hinsichtlich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbar sein. Stark vereinfacht: Würdest Du deine Wohnung bei einer Suche in der Zeitung oder im Internet in der gleichen Rubrik, wie die benannten Wohnungen finden? Falls Nein, dann ist die Mieterhöhung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.
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