Der große Rauswurf – So wirfst du Deinen Partner aus der Wohnung

Der große Rauswurf - so wirfst Du Deinen Partner aus der Wohnung

Mir reichts! Ich will nicht mehr! Verschwinde! Raus hier! Du hast hier nichts mehr zu suchen! Verlasse meine Wohnung, sofort! Ist es wirklich so einfach, den Partner aus der Wohnung zu werfen?

Rauswurf bei einem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag

Viele Paare schließen beim Einzug einen gemeinsamen Mietvertrag ab. Der Hintergrund ist, dass viele Vermieter hierauf in der letzten Zeit bestehen. Sie wollen einen zweiten Mieter, welcher für Schulden haften soll. Aber auch Paare bestehen hierauf. Jeder Partner soll gegenüber dem Vermieter die gleichen Rechte und Pflichten haben. Die Folge ist, dass ein Partner den Rauswurf des anderen Partners gar nicht verlangen kann. Auch eine Kündigung ist nur gemeinsam möglich. In engen Grenzen und besonderem Fall kann diese Regel durchbrochen werden. Der typische Fall ist häusliche Gewalt. In diesem Fall kann ein Rauswurf erwirkt werden.

Rauswurf bei einseitig abgeschlossenen Mietvertrag

Bei einem einseitig abgeschlossenen Mietvertrag sieht es anders aus. In der Regel kann, der eine Partner den anderen Partner rausschmeißen. Er kann den Auszug verlangen. Er kann auch die Wohnung allein kündigen. Der andere Partner hat keine Mitbestimmungsrechte.

Achtung: Sonderregelung für Ehegatten

Bei Ehewohnungen sieht die Situation ein bisschen anders aus. Bei einer Trennung kann kein Ehegatte den anderen zum Auszug aus der Wohnung zwingen, da jeder der beiden Ehegatten das gleiche Recht hat, in der Wohnung zu bleiben. Es ist hierbei egal, ob es sich um einen gemeinsamen Mietvertrag oder um einen einseitig abgeschlossenen Mietvertrag handelt.

Ausnahme 1:

Jedoch kann während der Trennungsphase jeder Ehegatte verlangen, dass die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Der typische Fall ist, dass die Kinder mit einem Elternteil in der Wohnung verbleiben und der andere Elternteil ausziehen muss.

Ausnahme 2:

Ein Ehegatte ist ausgezogen und es sind mehr als sechs Monate vergangen. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Auszug nur dann vorliegt, wenn der eine Ehegatte einen Teil seiner Kleidung und seiner persönlichen Dinge mitgenommen hat und sich darauf eingerichtet hat, für längere Zeit woanders zu wohnen.  Nach Ablauf von sechs Monaten darf er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nicht mehr zurück in die Ehewohnung.

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