Falsch! Falsch! Falsch! – Juramythen (Mietrecht) aufgedeckt!

Ich habe gehört, dass ... !  In der Zeitung stand, dass ...!  Mein Nachbar sagt immer, dass...!  Mein Arbeitskollege hat kürzlich mitbekommen, dass ... !  Meine Oma hat schon immer gesagt, dass ... !  Kurz und knapp: Leider sind viele dieser Aussagen falsch.  In vielen Fällen werden Unwahrheiten verbreitet.  Die Folgen: Ärger, Streit und unnötige Kosten.  Jetzt nicht mehr!

Mietkürzung immer 100 %

Der Mieter kann bei jedem Mangel 100 % der Miete einbehalten.  Falsch!  Der Mieter kann bei Mietmängeln die Miete kürzen.  Die Mietkürzung muss jedoch im Verhältnis zum Mietmangel stehen.  Es kommt auf den Verlust der Gebrauchsmöglichkeiten an.  Zahlen im Gesetz?  Gibt es keine!  Jeder Mietmangel und jede Mietkürzung muss einzeln betrachtet werden.

Drei potenzielle Nachmieter berechtigen zur vorzeitigen Kündigung

Viele Mieter sind der Auffassung, dass sie nur drei Nachmieter vorstellen müssen und dann gilt keine Kündigungsfrist mehr.  Falsch!  Die Kündigungsfristen sind immer zu beachten.  Der Mieter kann das Mietverhältnis in der Regel nicht vorher einseitig auflösen.  Ausnahme:  Mieter und Vermieter treffen eine einvernehmliche Lösung.  Sie vereinbaren, dass das Mietverhältnis vor Ablauf der Frist aufgehoben wird.

Der Vermieter darf einen Zweitschlüssel haben!

Viele Mieter glauben, dass der Vermieter einen Zweitschlüssel haben darf.  Falsch!   Niemand, auch nicht der Vermieter, darf einfach in die Wohnung des Mieters.   Nur der Mieter entscheidet, wer wann wie die Wohnung betritt.  Aus diesem Grund darf der Vermieter auch keinen Zweitschlüssel haben.  Ausnahme:  Mieter und Vermieter vereinbaren, dass dieser einen Zweitschlüssel erhält.

Kündigung geht immer!

Viele Mieter meinen, dass eine Kündigung auch mündlich ausgesprochen werden kann.   Falsch!   Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.   Die Kündigung muss sogar eigenhändig unterschrieben werden.   E-Mail, Fax, WhatsApp und Co. gehen daher nicht.  Im Übrigen:  Auch die Kündigung durch den Vermieter muss schriftlich erfolgen.

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