Räumungsklage | Versäumnisurteil – Was nun?

Räumungsklage | Versäumnisurteil - Was nun?

Im Artikel „Räumungsklage = Vitzliputzli?“ habe ich erklärt, dass nach der Zustellung der Klage zwei Fristen beginnen und dass die erste Frist nicht verlängerbar ist.  Das ist die gravierende Folge, wenn Du die erste Frist versäumst!

Versäumnisurteil

Bei einer Räumungsklage im schriftlichen Vorverfahren muss innerhalb der ersten Frist die Verteidigungsabsicht gegen die Klage mitgeteilt werden. Hierzu reicht eigentlich ein kurzer Satz, dass sich der Beklagte gegen die Klage wehren möchte. Bei keiner Reaktion kann ein Versäumnisurteil ergehen.

Was ist ein Versäumnisurteil?

Ein Versäumnisurteil ist ein richtiges Urteil. Nach Prüfung der Klage wird das Gericht entscheiden, dass der Kläger Recht hat und die gewünschte Rechtsfolge eintreten soll. Bei einer Räumungsklage bedeutet dies, dass der Beklagte zur Räumung der Wohnung verpflichtet wird.

Wann kann ein Versäumnisurteil ergehen?

Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn der Beklagte säumig war und keine stichhaltigen Gründe für seine Säumnis vorliegen. Zusätzlich muss der Kläger einen Antrag stellen, dass ein Versäumnisurteil ergehen soll. In der Regel ist dieser Antrag in der Klage enthalten. Im Übrigen prüft das Gericht nur, ob die Klage zulässig und schlüssig ist.

Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil

Gegen das Versäumnisurteil ist das Rechtsmittel des Einspruches möglich. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung an das Gericht gesendet werden. In diesem Fall wird bildlich die Uhr zurückgestellt und die fehlenden Erklärung, Anträge und Ausführungen können nachgeholt werden.

Problem des Versäumnisurteils

Das Versäumnisurteil hat zwei große Nachteile. Zum einen kann aus dem Versäumnisurteil vorläufig vollstreckt werden. Der Vermieter kann aus dem Versäumnisurteil mit den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beginnen. Es ist sogar die Zwangsräumung der Wohnung möglich. Das zweite große Problem ist, dass der Beklagte in der Regel die Kosten zu tragen hat, welche durch das Versäumnisurteil entstanden sind. Dies gilt auch, wenn sich im weiteren Verlauf herausstellen sollte, dass die Klage unbegründet war.

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