Eigenbedarfskündigung: Was Du als Mieter wissen musst

Eigenbedarfskündigung: Was Du als Mieter wissen musst

Hast du eine Eigenbedarfskündigung im Briefkasten? Schreibt der Vermieter, er benötige die Wohnung für sich selbst, für seine Kinder, seine Eltern oder seinen Bruder? Das klingt nach einem unabwendbaren Schicksal, oder? Nein. Eine Eigenbedarfskündigung ist kein Freifahrtschein. Es gibt klare Voraussetzungen, die der Vermieter einhalten muss.

Was ist Eigenbedarf überhaupt?

Der Vermieter darf wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst oder für Angehörige seines Haushalts oder seiner Familie benötigt. Zum Familienbegriff zählen unter anderem Eltern, Kinder, Geschwister und Ehepartner.

Das Kündigungsschreiben

Das Kündigungsschreiben ist der erste und wichtigste Prüfungspunkt. Eine wirksame Eigenbedarfskündigung muss schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss auch den Kündigungsgrund konkret benennen. Fehlt eine ausreichende Begründung oder ist die Kündigung nicht unterschrieben, so ist die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam.

Der Kündigungsgrund

Der Vermieter muss den Kündigungsgrund genauer ausführen. Er darf nicht einfach schreiben, dass er die Wohnung für seine Tochter benötigt. Vielmehr muss er erklären, wieso er die Wohnung für die Tochter benötigt. Je vager die Begründung, desto angreifbarer ist die Kündigung.

Sperrfristen

Außerdem gibt es Sperrfristen, die Du kennen solltest. Wurde die Wohnung aus einem Mehrfamilienhaus in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, gilt eine gesetzliche Sperrfrist. Vor Ablauf dieser Frist darf der neue Eigentümer keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.

Widerspruch wegen sozialer Härte

Du musst eine Eigenbedarfskündigung nicht einfach hinnehmen. Du kannst einen Widerspruch einlegen, wenn der Auszug für Dich eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Vorgetäuschter Eigenbedarf

Der Vermieter kündigt wegen Eigenbedarfs, zieht aber selbst gar nicht ein? Oder die Wohnung wird kurz nach Deinem Auszug neu vermietet, teurer als zuvor? Das ist ein klares Warnsignal. Bei begründetem Verdacht auf vorgetäuschten Eigenbedarf hast Du als Mieter Anspruch auf Schadensersatz. Mögliche Schadenspositionen umfassen Umzugs- und Maklerkosten sowie höhere Mietausgaben für die neue Wohnung.

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