In diesen Fällen liegt vorgetäuschter Eigenbedarf vor
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ToggleIm letzten Artikel haben wir erfahren, welche Folgen eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung haben kann. Manchmal ist es schwer zu erkennen, ob eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorliegt. In einigen Fällen steht der Eigenbedarfskündigung die Unwirksamkeit jedoch geradezu auf die Stirn geschrieben!
Fall 1: Immer wieder kleine Streitigkeiten
Der Mieter und der Vermieter streiten sich regelmäßig um Kleinigkeiten. Die Nebenkostenabrechnung wird beanstandet, da sie fehlerhaft ist. Es werden Mietmängel angezeigt und um Behebung derselben gebeten. Es wird die Miete wegen Mietmängeln gekürzt. Irgendwann reicht es dem Vermieter. Er teilt den Mietern mit, dass diese noch sehen werden, was die Folgen dieses Verhaltens sein werden. Kurz darauf flattert die Eigenbedarfskündigung ins Haus. Die Indizien sprechen in diesem Fall dafür, dass der Eigenbedarf nur ein Vorwand ist, um den unliebsamen Mieter loszuwerden.
Fall 2: Aufforderung zur Schimmelbeseitigung
Der Mieter hat Schimmel in der Wohnung und fordert den Vermieter unter Fristsetzung zur Schimmelbeseitigung auf. Gleichzeitig wird die Miete um einen gewissen Betrag gekürzt. Nach wenigen Tagen flattert die Eigenbedarfskündigung ins Haus. Der Vermieter meint, dass er nun selbst einziehen möchte. Die Indizien sprechen in diesem Fall für einen vorgetäuschten Eigenbedarf. Die zeitliche Abfolge spricht dafür, dass der Vermieter sich den unliebsamen Mieter entledigen möchte, damit er keine Mängelbeseitigung durchführen muss.
Fall 3: Gescheiterte Mieterhöhung
Der Vermieter will die Miete erhöhen, und der Mieter stimmt dem nicht zu. Im Rahmen der Gespräche über die Mieterhöhung sagt der Vermieter, dass die Mieter schon sehen werden, welche Konsequenzen die Weigerung haben wird. Kurz darauf flattert die Eigenbedarfskündigung ins Haus. Die Indizien sprechen in diesem Fall für einen vorgetäuschten Eigenbedarf. Die Gerichte nehmen in diesen Fällen öfters an, dass die Kündigung nur ausgesprochen worden ist, um eine Mieterhöhung durchzusetzen. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist jedoch unzulässig.
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