Mietrecht: Bis wann kann ich eine Kündigung wirksam einwerfen?

Es ist 20:30 Uhr und Du denkst Dir:  "Mist!  Gleich läuft die Frist für die Kündigung meines Mietverhältnisses ab."  Um 22:30 Uhr wirfst Du die Kündigung in den Briefkasten Deines Vermieters persönlich ein.  Alles OK?  Der Vermieter sagt: "NEIN!" Er will einen Monat mehr Miete.  Zurecht?

einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie geht zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und auch damit zu rechnen ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen könnte.

Einwurf in den Briefkasten

Der typische Fall ist, dass die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen wird. Das ist in der Regel auch ausreichend. Durch den Einwurf in den Briefkasten gelangt die Willenserklärung, also die Kündigung, in den Machtbereich des Empfängers. [delay: 0.6s] Es ist auch damit zu rechnen, dass der Briefkasten geleert wird und somit der Empfänger auch Kenntnis vom Inhalt erlangt.

Problem: Einwurf um 22:30 Uhr

So einfach ist es jedoch auch nicht. Das Problem ist der Einwurf um 22:30 Uhr. Bei einem Einwurf um 22:30 Uhr ist, unter normalen Umständen, nicht mit einer Kenntnisnahme von Inhalten der Erklärung zu rechnen. Die Folge ist, dass die Zustellung erst am nächsten Tag erfolgt ist. In der Regel nehmen die Gerichte derzeit an, dass Briefe grundsätzlich am gleichen Tag zugehen, wenn diese bis circa 18:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen werden.

Folgen für den Mieter

Die Folgen für Dich als Mieter sind in diesem Fall teuer. Der Vermieter hat recht. Nachdem die Kündigung erst am nächsten Tag zugegangen ist, hast Du die Kündigungsfrist verpasst, mit der Folge, dass Du nunmehr einen Monat mehr Miete bezahlen musst.

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